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Satzung des BaWue-Net Vereins
vom 10. Mai 1997
geändert am 13. Mai 2000
geändert am 18. Februar 2001
geändert am 11. Dezember 2005
geändert am 25. November 2007
geändert am 23. Juni 2012
geändert am 25. April 2015

 

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "bawue.net". Die Abkürzung steht für "Baden-Württemberg-Netz". Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V." im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von wissenschaftlicher Forschung, technischer Entwicklung, kulturellen Austauschs und der internationalen Kommunikation.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, wird sich der Verein insbesondere in den folgenden Bereichen betätigen:
    • Bereitstellung von Zugängen zur Teilnahme an verschiedenen Aspekten des Internet.
    • Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen.
    • Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation.
    • Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung seiner ideellen Belange dar:
      • mittels Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder.
      • durch Eigendarstellung in den Medien.
    • Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Für Mitglieder betreibt der Verein einen privaten Zugang zum Internet, über den jedes Mitglied Kommunikation und kulturellen Austausch betreiben kann. Der Zugang erfolgt über den Verein.

Der Zugang darf auch durch Nichtmitglieder genutzt werden.

Für die Bereitstellung des Zugangs zum Internet entstehen dem Verein Kosten. Diese sind sowohl durch den Zugang nutzende Mitglieder als auch Nichtmitglieder dem Verein zu erstatten.

§3 Verwendung der Vereinsmittel
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§4 Mitglieder
  1. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich inhaltlich mit den Zielen des Vereins identifizieren.
  2. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitgliedern).
  3. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden.
  4. Ordentliche Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder am Stichtag 11.12.2005 sowie nach dem Stichtag vom Vorstand zum ordentlichen Mitglied ernannte außerordentliche Mitglieder.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche nach dem Stichtag durch Vorstandsbeschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Alle Personen können, soweit sie die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, eine außerordentliche Mitgliedschaft im Verein beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
  2. Außerordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds vom Vorstand zum ordentlichen Mitglieder ernannt. Ein zustimmender Beschluss wird dem außerordentlichen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Beschluss bedarf auf Antrag des Vorschlagenden der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Auf schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann dieses vom Vorstand wieder zum außerordentlichen Mitglied erklärt werden.
  4. Außerordentliche und ordentliche Mitgliedschaft beginnen mit der Annahme des Antrages durch den Verein.
  5. Die Mitgliedschaft ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder endet:
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung (Erlöschen).
    • nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Verein eingegangen sein.
    • durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied die Vereinssatzung verletzt, oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes. Bevor dieser ergeht, ist das Mitglied anzuhören.
    • bei Mitgliedern, die trotz zumutbarer Recherche nicht erreichbar sind, durch Vorstandsbeschluss
  6. Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Alle Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Alle Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  2. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Zugang zu vom Verein erstellten Informationen, sofern diese nicht vom Vorstand für die Veröffentlichung gesperrt sind.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Neue Mitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages ausüben.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben als solche kein Stimmrecht, sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.
  5. Ordentliche Mitglieder haben als solche Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
§7 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag von zwanzig Euro pro Kalenderjahr. Der Beitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts fällig.

§8 Organe
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Ordentlichen Mitglieder einberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Ordentlichen Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
  4. Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muss den zu ändernden und den geänderten Absatz im Wortlaut enthalten.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn davon
    • bei weniger als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder ein Viertel
    • bei mehr als 60 zur Abstimmung berechtigten Mitglieder 15
    anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.
  7. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlussfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.
  8. Jedes Ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes, anwesendes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Anwesende ordentliche Mitglieder können bis zu drei ordentliche Mitglieder vollständig vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Versammlungsleiter übergeben werden. Eine Einschränkung der Vollmacht durch den Bevollmächtigenden ist möglich.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • sie wählt den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins.
    • sie wählt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
    • sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung.
    • sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    • sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß §14 dieser Satzung.
  2. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für:
    • allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.
  3. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten.
  5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden
    • einem Kassier
    • zwei Beisitzern
    Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB sind nur der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten; alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds im Sinne des Par. 26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfand.
§13 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
    • Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
    • Er erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
    • Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
    • Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muss hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.
  3. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
§14 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit wird analog zu §9 dieser Satzung verfahren, wobei erst nach der zweiten nicht beschlussfähigen Versammlung die Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder wegfällt.
  2. Die den Verein auflösende Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
§15 Salvatorische Klausel
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

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